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Grundlagen 6 Min. Lesezeit

Was die BöB-Reform 2021 für Schweizer KMU tatsächlich verändert hat

Am 1. Januar 2021 wurde das Bundesbeschaffungsrecht neu geschrieben. Wer noch das BöB vor 2021 zitiert, liegt falsch. Was sich änderte, und warum es zählt.

Von TenderLift Editorial

Wenn in Ihrer Angebotsvorlage noch “wirtschaftlich günstigstes Angebot” steht oder die Selbstdeklaration als nice-to-have behandelt wird, ist die Vorlage falsch. Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen trat in seiner heutigen Fassung am 1. Januar 2021 in Kraft. Das kantonale Pendant, die IVöB 2019, wurde seither kantonweise eingeführt: Jeder Kanton ratifiziert in seinem eigenen Gesetzgebungsprozess, das Inkrafttretensdatum variiert je Kanton. Beschaffungs-Beratungsliteratur von vor 2021 ist in den für KMU relevanten Punkten überholt. Im Folgenden: die sieben Änderungen, die in der konkreten Angebotsarbeit auftauchen.

Was die Reform in einem Satz tat

Die Reform 2021 brachte das schweizerische Beschaffungsrecht in Einklang mit dem revidierten WTO/GPA 2012 und der neuen IVöB. Sie ersetzte zwei Regime (BöB 1994 plus die alte IVöB 2001) durch einen einheitlichen Rahmen. Politisch ging es um Harmonisierung. Praktisch hat sich, für KMU, eine Reihe langjähriger Faustregeln für das Bieten erledigt.

1. “Bestes Angebot” hat den tiefsten Preis abgelöst

Die meistzitierte Änderung. Art. 41 BöB lautet heute in einem Satz: “Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.” Bestes Verhältnis Leistung-zu-Preis, nicht tiefster Preis. Das vorherige BöB sprach von “wirtschaftlich günstigstes” oder, in bestimmten Fällen, “billigstes”. Beide Formulierungen wurden gestrichen.

Artikel 29 Abs. 1 zählt die Kriterien auf, die die Auftraggeberin gewichten darf: Preis, Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots. Reine Tiefstpreis-Zuschläge sind nach Art. 29 Abs. 4 auf standardisierte Leistungen beschränkt und setzen hohe Nachhaltigkeitsstandards voraus. Bei den meisten Aufträgen, auf die ein KMU bieten könnte, darf die Auftraggeberin nicht einfach das billigste Angebot wählen und Schluss.

Die Folgerung: Allein auf den tiefsten Preis zu optimieren, ist nach 2021 das falsche mentale Modell. KMU, die nur über den Preis konkurrieren, verlieren gegen Anbieterinnen, die mit Qualität, Methodik und Nachhaltigkeit punkten und einen verteidigbaren Preis stellen. Der Beitrag zu Eignungs- und Zuschlagskriterien zeigt, wie die Gewichtung gelesen wird.

2. Nachhaltigkeit und Lebenszykluskosten sind ausdrückliche Zuschlagskriterien geworden

Art. 29 Abs. 1 nennt “Lebenszykluskosten” und “Nachhaltigkeit” explizit im Katalog der Bewertungskriterien, die eine Auftraggeberin gewichten darf. Ob eine konkrete Ausschreibung sie auch tatsächlich gewichtet, entscheidet das Pflichtenheft, aber jede Auftraggeberin, die das tun will, hat heute eine klare gesetzliche Grundlage. Ein Angebot, das auf einer Ausschreibung mit gewichteten Lebenszykluskosten (Anschaffungspreis + Betriebskosten + Entsorgung) diese ignoriert, verschenkt eine Punktekategorie, die die Auftraggeberin vergeben darf.

Zusammen mit Art. 29 Abs. 4 (Einschränkung des Tiefstpreises) kippt die Reform den Rahmen zugunsten von Anbieterinnen, die ökologischen und sozialen Wert belegen können. KMU mit glaubwürdigen Nachhaltigkeitsbelegen (überprüfbare Lieferketten, GAV-Konformität, emissionsärmere Logistik) haben strukturelle Vorteile auf Ausschreibungen, die diese Kriterien gewichten.

3. Selbstdeklaration als Standard-Nachweis

Vor 2021 war die Eignungs-Dokumentation der bürokratische Fristtreiber. Art. 26 Abs. 2 hält heute fest: “Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.” Eine Eigenerklärung genügt in der ersten Runde; zertifizierte Dokumente werden erst von Anbieterinnen verlangt, die in die engere Wahl kommen.

Die Beschaffungskonferenz des Bundes publiziert das Bundesformular zur Selbstdeklaration. KMU, die eine aktuelle Kopie im Dossier halten (hier ist der Felddurchgang), sparen Tage Administration pro Angebot. Empfehlungen aus der Zeit vor 2021, die zertifizierten Dokumente schon mit dem Angebot zu sammeln, sind für Bundesausschreibungen heute veraltet. Sammeln Sie sie, wenn sie verlangt werden.

4. Abgebotsrunden sind ausdrücklich verboten

Vor 2021 war die Praxis, kurzgelistete Anbieterinnen für Preis-Nachverhandlungsrunden (Abgebotsrunden) anzurufen, in einigen Verfahren toleriert, in anderen untersagt. Art. 11 Bst. d BöB hält heute kategorisch fest: “Sie verzichtet auf Abgebotsrunden.” Bundesauftraggeberinnen dürfen sie nicht mehr durchführen. Bereinigungsverfahren (enge technische Klärungen nach Art. 39) bleiben zulässig, aber nur, um Unklarheiten zu klären oder objektiv erforderliche Anpassungen vorzunehmen. Art. 39 Abs. 3 beschränkt Preisanpassungen im Rahmen der Bereinigung auf genau diese Situationen.

Für KMU ist die praktische Folge: Der Preis, den Sie einreichen, ist der Preis, mit dem Sie leben. Die alte Weisheit “hoch einreichen, dann nach unten verhandeln” gilt für Bundesaufträge nicht mehr.

5. Subunternehmer-Pflichten greifen durch

Art. 12 BöB hält Compliance-Anforderungen an die Hauptanbieterin fest: Arbeitsschutzrecht, ILO-Kernübereinkommen, Umweltrecht, Lohngleichheit. Vor 2021 betrafen diese Pflichten nur die Hauptanbieterin. Art. 12 Abs. 4 dehnt sie heute aus: “Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1–3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen.”

KMU, die spezialisierte Arbeit weitergeben, tragen heute das Compliance-Risiko für ihre Subunternehmerinnen. Der Beitrag zur Offenlegung von Subunternehmern auf Bundesebene beschreibt den daraus resultierenden Dreistufenfahrplan.

6. Der Ausschlusskatalog ist gewachsen

Art. 44 BöB zählt zehn Gründe auf, aus denen eine Auftraggeberin eine Anbieterin ausschliessen darf. Die Liste reicht von ausstehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (Bst. g) über mangelhafte Erfüllung früherer Aufträge (Bst. h) bis zu Korruption (Bst. e) und sieben weiteren Tatbeständen. Art. 45 Abs. 1 enthält dann die Sanktion: Ausschluss “von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren.”

Fünfjährige Ausschlüsse sind kein theoretisches Risiko. Anbieterinnen, die unrichtige Selbstdeklarationen einreichen, offensichtliche GAV-Pflichten verfehlen oder einen Bundesauftrag unterfüllen, können für Jahre vom Bundesmarkt ausgeschlossen werden. Die Sorgfaltspflicht im Administrativen ist nach 2021 höher als zuvor.

7. Lohngleichheit und ILO-Verpflichtungen sind ausdrückliche Mindestanforderungen

Art. 12 Abs. 1–2 BöB nennt Lohngleichheit von Frau und Mann sowie die ILO-Kernübereinkommen als zwingende Compliance-Bereiche. Anhang 6 des BöB führt die einschlägigen ILO-Übereinkommen auf (Nr. 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138, 182, und seit dem Update der Selbstdeklaration 2026 zusätzlich Nr. 155 und 187 zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz).

Für KMU ab 100 Mitarbeitenden enthält die Lohngleichheitserklärung im Bundesformular eine spezifische Prüfung. Kleinere KMU bestätigen die Konformität ebenfalls, sind aber keiner Lohnaudit-Pflicht pro Ausschreibung unterworfen. Die Bundesbeschaffung ist in diesem Sinn nach 2021 ein Vollzugskanal für Arbeitsrecht.

Was unverändert blieb

Drei Punkte, die KMU gelegentlich nachfragen und die die Reform nicht angetastet hat:

Die kantonale Autonomie bleibt. Die Reform 2021 harmonisiert Bund und Kantone im Rahmen, lässt den Kantonen aber ihre eigene Beschaffungshoheit. Konkrete kantonale Selbstdeklarations-Formulare, GAV-Listen und Verfahrens-Defaults variieren weiter; der Beitrag zu den WTO-Schwellenwerten zeigt, wie sich die kantonalen CHF-Schwellen von den Bundesschwellen unterscheiden.

Beschwerdefristen. Die zwanzigtägige Beschwerdefrist auf Bundesebene gegen einen Zuschlagsentscheid galt schon vor 2021 und gilt weiterhin. Das kantonale Beschwerdeverfahren richtet sich nach der kantonalen Verwaltungsrechtspflege und variiert kantonal.

Der 26-Kantone-Flickenteppich. Die IVöB 2019 wird seit 2020 kantonweise eingeführt. Einige wenige Kantone arbeiten noch unter der IVöB 2001. Wer in einem Kanton bietet, in dem er bisher nicht geboten hat, klärt das anwendbare Regime über das kantonale Beschaffungsportal.

Was Sie in der Angebotsvorlage anpassen sollten

Drei konkrete Änderungen für alles, was aus der Zeit vor 2021 stammt:

  • Streichen Sie “wirtschaftlich günstigstes Angebot” überall, wo es in Begleitbriefen oder Zusammenfassungen erscheint. Verwenden Sie “vorteilhaftestes Angebot”.
  • Ersetzen Sie Routinen mit zertifizierten Dokumenten im Voraus durch eine Selbstdeklaration. Halten Sie die zertifizierten Belege bereit, reichen Sie sie aber erst auf Anfrage ein.
  • Halten Sie einen kurzen, belegten Nachhaltigkeitsabschnitt bereit, der eingesetzt wird, wenn die Zuschlagsgewichtung Nachhaltigkeit oder Lebenszykluskosten nennt. Die Kriterien stehen in Art. 29 Abs. 1, und Auftraggeberinnen können sich darauf berufen, auch wenn die Headline-Gewichtung sie nicht ausdrücklich aufruft.

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Geprüfte Quellen

  • Bundesrecht zum öffentlichen Beschaffungswesen (Stand nach Reform 2021). Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), SR 172.056.1: Art. 11 (Verfahrensgrundsätze), Art. 12 (Arbeitsschutz/Subunternehmer-Verpflichtung), Art. 26 (Teilnahmebedingungen), Art. 29 (Zuschlagskriterien), Art. 39 (Bereinigungsverfahren), Art. 41 (Zuschlag), Art. 44–45 (Ausschluss/Sanktionen), Art. 63 (Inkrafttreten), Anhang 6 (ILO-Kernübereinkommen).
  • Kantonales Beschaffungsrecht (IVöB 2019). IVöB 2019 konsolidierter Text: Inkrafttretensdaten pro Kanton sind beim jeweiligen Kanton zu verifizieren.
  • Stand: 28. Mai 2026.

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